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Der Energieausweis

Ab dem 01.10.2007 tritt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) in Kraft. Sie schreibt vor, dass für jedes Haus, welches verkauft oder vermietet wird, ein Energieausweis ausgestellt werden soll. Dieser Ausweis bietet Miet- oder Kaufinteressenten einen Hinweis auf den energetischen Zustand des Gebäudes u. erlaubt einen groben Vergleich mit anderen ähnlichen Gebäuden. Der Ausweis kann außerdem eine überschlägige Einschätzung der zu erwartenden Heizkosten bieten und wird damit für die Entscheidung eines Mieters oder Käufers von Bedeutung sein können. Besonders in Regionen mit einem Überangebot an Wohnungen kann der energetische Zustand des Gebäudes entscheidend sein.

Wie werden Energieausweise erstellt?

Die Gebäudedaten kann der Aussteller vor Ort selbst erheben oder sich diese vom Eigentümer übermitteln lassen. Letzteres kann die Kosten des Ausweises erheblich reduzieren.

Welche Arten des Energieausweises gibt es?

Es wird zwischen den „Energieausweisen auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs" (Bedarfsausweis) und „Energieausweisen auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs" (Verbrauchsausweis) unterschieden.

Was muss der Eigentümer beachten?

Der Eigentümer soll den Energieausweis nur auf Verlangen des Miet- oder Kaufinteressenten „zugänglich machen", er ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausweis von sich aus ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen. Der Energieausweis ist aber unverzüglich dem Kauf- oder Mietinteressenten vorzulegen, wenn dieser danach verlangt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für seine Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder Einsicht in vorhandene Ausweise zu gewähren. Da der Ausweis aber auch als Marketinginstrument genutzt werden sollte, kann es durchaus sinnvoll sein, den Ausweis auch Bestandsmietern zugänglich zu machen.

Der Energieausweis muss dem neuen Mieter oder Käufer vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, damit der Ausweis Grundlage der Entscheidung werden kann.

Was bedeutet "Wahlfreiheit"?

Bis zum 30. September 2008 darf man zwischen den Ausweisarten frei entscheiden. Vermieter oder Verkäufer können also selbst entscheiden, ob sie Interessenten den Verbrauchs- oder Bedarfsausweis zugänglich machen wollen. Ab dem 1. Oktober 2008 wird diese Wahlfreiheit eingeschränkt. Dann benötigen Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, zwingend einen Bedarfsausweis.

Für alle übrigen Gebäude gilt auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Wahlfreihet.

Der Energieausweis auch für Wohnungen?

Ausweise, die der Energieeinsparverordnung entsprechen sollen, können nur gebäudebezogen ausgestellt werden.

Wird ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt, ist hier ein Ausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Ausweispflicht den Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat dann gegenüber der Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Sind bereits ausgestellte Ausweise gültig?

Energieausweise, die vor Inkrafttreten der EnEV nach den Bestimmungen des EnEV - Entwurfs vom 25.04.07 ausgestellt wurden, sind 10 Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültig.

Müssen Energieausweise erneuert werden?

Energieausweise werden für 10 Jahre ausgestellt. Vermieter erfüllen daher ihre gesetzliche Pflicht, solange der Ausweis nicht älter als 10 Jahre ist. Wurde ein Ausweis erstellt, muss auch bei Änderungen am Gebäude kein neuer Ausweis gefertigt werden.

Ab wann ist der Ausweis Pflicht?

Energieausweise sind für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr bis 1965 frühestens ab dem 1. Juli 2008 zugänglich zu machen.

Für Bestandsgebäude ab 1966 sind Ausweise ab dem 1. Januar 2009 zugänglich zu machen.

Für Nichtwohngebäude wird der Ausweis ab 1. Juli 2009 zur Pflicht.

Welcher Ausweis ist besser?

Da ab 1. Juli 2008 Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, zwingend einen Bedarfsausweis vorgeschrieben wird, kann man hier über einen Verbrauchsausweis „auf Vorrat" nachdenken. Wer nur die gesetzlichen Vorgaben erfüllen will, kann sich bis September 2008 einen Verbrauchsausweis ausstellen lassen.

Wer allerdings eine energetische Sanierung plant oder über den energetischen Zustand seines Gebäudes informiert werden möchte, sollte sich für den wesentlich hochwertigeren Bedarfsausweis entscheiden. Der Bedarfsausweis enthält in der Anlage zwei Varianten, die eine energetische Verbesserung des Gebäudes und die daraus resultierende Energieeinsparung aufzeigen. Eine genaue Empfehlung kann man erst nach einem Gespräch mit dem Vermieter oder Verkäufer aussprechen..         

                                                                                                          

 
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